Satzung
Soziale Tier-Not-Hilfe Frankfurt e.V.
§1 – Name, Sitz des Vereins
Der am 13.06.2008 gegründete Soziale Tier-Not-Hilfe Frankfurt e. V. hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Die Gründungsversammlung wurde in der Gaststätte Lebenslauf in der Robert Mayer Straße abgehalten.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: Soziale Tier-Not-Hilfe Frankfurt e. V.
§2 – Aufgaben und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Dieses soll insbesondere verwirklicht werden durch Impfungen und medizinische Hilfe gegenüber Tieren von Obdachlosen und Hartz IV-Empfängern.
Sprechstunde mit einem Tierarzt/in an einem öffentlichen Platz. Zuschusszahlungen für Regelimpfungen wie Tollwut, Staupe etc., Bezuschussung von Operationen zum Wohle des Tieres. Behandlung von kleineren Wunden und Befall von Parasiten (Läuse, Würmer etc).
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und unterhält keine wirtschaftlichen Gesellschaftsbetriebe.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Franziskustreff-Stiftung, Kapuzinerkloster Liebfrauen, Schärfengäßchen 3, 60311 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat .
Beschlüsse über die Künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Anlage zum Gründungsprotokoll der Mitgliederversammlung am 07.10.2008
§3 – Mitgliedschaft
Der Verein hat Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist ausgeschlossen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod;
b) Austritt;
c) Ausschluss.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Die Entscheidung der MV ist endgültig und nicht anfechtbar.
Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
§6 – Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Nach Absprache mit dem Vorstand kann das Mitglied im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag auch halb- oder vierteljährlich entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen den Ausschluss im Regelfall nach sich.
§7 – Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliedsversammlung
b) den Vorstand
§ 8 – Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden. Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
§9 – Vorstandswahlen
Alle zwei Jahre werden gewählt: der Vorstand gem. § 26 BGB sowie der erweiterte Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds gem. § 26 BGB endet die Mitgliedschaft des Vorstandes erst mit der Neuwahl, die ggf. auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen.
§ 10 – Mitgliederversammlung
Einmal jährlich – möglichst innerhalb der ersten drei Kalendermonate des Jahres – soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder per Email mitgeteilt sein.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:
a) den Jahresbericht sowie den Rechnungsbericht des Kassenwarts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Neuwahl der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Anträge
Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand muss auf Verlangen von mindesten 4/10 aller Mitglieder eine Außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen.
Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder Vorgeschlagen werden.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Ausnahmsweise können Wahlen auch durch Zuruf erfolgen.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder Einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen.
Neufassung der Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8.9.2009:
1. Vorsitzende : Dr. Simone-Franziska Glaser
2. Vorsitzender: Walter Firlé
Stand: 08/2018