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Über uns

Vereinssatzung

Soziale Tier-Not-Hilfe Frankfurt e.V.

Satzung

des Vereins Soziale Tier-Not-Hilfe Frankfurt e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Soziale Tier-Not-Hilfe Frankfurt e.V. und ist seit dem 27. Oktober 2008 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar allgemein oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO): Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(2) Der Zweck des Vereins umfasst auch die Mittelbeschaffung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zugunsten der vorgenannten Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die medizinische Versorgung von Haustieren von Tierhaltern ohne festen Wohnsitz oder mit Wohnsitz in Frankfurt am Main in einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Bedürfnislage, d. h. mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums und der Berechtigung zum Empfang entsprechender Sozialleistungen. Dies umfasst zum Beispiel:
– die Durchführung einer medizinischen Grundversorgung (wie z. B. Regelimpfungen), einschließlich der Behandlung kleinerer Wunden und bei Parasitenbefall an einem öffentlichen Platz;
– im Rahmen von Einzelfällen die medizinische Notfallbehandlung in einer Praxis und
– die Vermittlung von Patenschaften im Sinne eines Kostenzuschusses oder einer vollständigen Kostenübernahme für Operationen zum Wohle des Tieres.
(4) Der Verein verfolgt keine staatspolitischen Ziele und verhält sich in ethnischer, religiöser und politischer Hinsicht neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und darf Zuschüsse und Spenden annehmen.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen nach § 62 AO ist möglich. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Organämter sowie Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden. Über die Bestellung und Anstellung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Für die Erledigung der laufenden Projekt- bzw. Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben sowie der Buchhaltung, der Steuererklärungen und der Vorbereitung des Rechenschaftsberichts können sowohl Personen ehrenamtlich bestellt als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingestellt oder externe Dienstleister eingesetzt werden. Die Bestellung oder Anstellung bzw. Beauftragung Externer erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vorstands unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage.
(6) Die Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit des Vereins entstanden sind. Derartige Aufwendungen müssen grundsätzlich im Voraus mit dem Vorstand vereinbart werden. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereins zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4
Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich seinen Zielsetzungen verpflichtet weiß.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; sie muss schriftlich beantragt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
(3) Juristische Personen haben ihre zur Vertretung Berechtigten dem Vorstand schriftlich zu benennen. Änderungen in der Vertretungsberechtigung sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand von der Beitragspflicht befreien oder eine Ermäßigung gewähren.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen sowie durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied, das mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als zwei Kalenderjahre in Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist zuvor zweimal schriftlich zu mahnen. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.
(4) Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Pflichten oder aus sonstigem wichtigem Grund, insbesondere wegen eines den Zweck, die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder auf anteilige Rückzahlung überzahlter Beiträge.

§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten und wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. In der Einladung sind Ort, Tag, Zeit und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben. Anträge zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind in Textform mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Anträge zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind in Textform mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen gelten die Satzungsbestimmungen dieses § 7 entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist neben den in dieser Satzung genannten Zuständigkeiten zuständig für:
(a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
(b) die Wahl des Schatzmeisters, des Schriftführers und des Kassenprüfers;
(c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichts sowie des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
(d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
(e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
(f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands. Sollte keines der genannten Mitglieder anwesend sein, werden ein Versammlungsleiter sowie ein Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann mittels schriftlicher Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann für maximal zwei andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie für die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(10) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen können Beschlüsse der Mitglieder auch unter Verzicht sämtlicher Mitglieder auf alle sonstigen nach dem Gesetz oder dieser Satzung (§ 7) erforderlichen Form- und Fristvorschriften hinsichtlich der Einberufung und Abhaltung einer Versammlung schriftlich, im Umlaufverfahren, mittels Brief oder E-Mail gefasst werden.

§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein einzeln. Der Schriftführer bzw. der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(3) Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer bestellen und diesen in bestimmten Fällen zur Vertretung des Vereins ermächtigen sowie dem Vorstand obliegende Aufgaben auf diesen übertragen.
(4) Der Vorstand ist neben den in dieser Satzung bereits genannten Zuständigkeiten verantwortlich für:
(a) die Führung der laufenden Geschäfte;
(b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(c) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
(d) die Buchführung, den Rechenschaftsbericht sowie die Steuererklärungen;
(e) die Erstellung des Jahresberichts;
(f) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist ferner zuständig für die Verwaltung des Vereinsvermögens und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
(6) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat darüber unverzüglich die Mitglieder zu informieren.
(7) Der Vorstand wird aus der Mitte der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 so lange im Amt, bis eine Neuwahl und Amtsübernahme erfolgt ist. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl sowie eine vorzeitige Abberufung ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen oder trifft seine Entscheidungen im schriftlichen Verfahren, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Von Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§ 9
Finanzverwaltung und Kassenprüfung
(1) Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie eines Rechenschaftsberichts zu verwalten.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist. Der Kassenprüfer überprüft am Ende eines Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 10
Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu benennende steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die den in § 2 dieser Satzung genannten Zwecken entsprechen. Vor der Vermögensübertragung ist die Einwilligung des Finanzamtes in Bezug auf den dann benannten Anfallberechtigten einzuholen.

Diese Satzung wurde am 11. Dezember 2024 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main errichtet. Sie ersetzt vollständig die Satzung vom 23.07.2014.